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Rechtsanwaltskanzlei
Piegsa & Rimrott

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Prozesskostenhilfe

Für die Gewährung von Prozesskostenhilfe prüft das Gericht vorab die Erfolgsaussichten im jeweiligen Rechtsstreit und anhand des Einkommens die Bedürftigkeit des Antragstellers.

Der Antragsteller hat entsprechende Einkommensbelege und Nachweise für sein notwendigen Ausgaben wie z.B. Miete, Fahrtkosten zur Arbeit, Unterhaltsverpflichtungen, usw. vorzulegen.

Je nach wirtschaftlicher Situation ist es denkbar, dass die Staatskasse die gesamten Anwalts- und Gerichtskosten übernimmt oder aber sich im Nachhinein die Gebühren in Raten ganz oder teilweise zurückerstatten lässt.

Je nach Absprache kann eine solche Überprüfung der Berechtigung, Prozesskostenhilfe zu erhalten, auch vorab geschehen, so dass für den Antragsteller gar keine Kosten entstehen oder das Kostenrisiko zumindest überschaubar bleibt.

Auch bei Gewährung von Prozesskostenhilfe müssen allerdings im Falle des Unterliegens die Kosten des Gegners erstattet werden.


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Vordruck für den Antrag auf Prozesskostenhilfe
pkh-formular-20140520.pdf (467 kB)



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