Verbraucherschutz im Kaufrecht
Verbraucherschutz im Kaufrecht
Oft kommt es vor, dass der Verbraucher Gegenstände (Elektrogeräte, Fahrzeuge usw.) in einem Geschäft kauft und diese nicht funktionieren. Der Gesetzgeber hat jetzt den Schutz der Käufer ausgeweitet.
Tritt ein Fehler am Kaufgegenstand binnen eines halben Jahres auf, so haftet der Verkäufer. Er muß nach Wahl des Käufers entweder ein Neugerät liefern oder reparieren. Falls der Verkäufer meint, der Kunde habe es fehlerhaft behandelt, kaputt gemacht, so muß er den Beweis erbringen. Gelingt ihm dies nicht, so bleibt es bei den Rechten des Käufers. Die gesamten damit verbundenen Kosten (Transportkosten, Portokosten) trägt der Verkäufer. Gelingt ihm nach zwei Versuchen die Mangelbeseitigung nicht, so kann der Käufer ganz vom Vertrag zurücktreten, Schadenersatz verlangen und vor allen Dingen den Kaufpreis zurückverlangen.
Tritt der Fehler erst nach Ablauf eines halben Jahres auf, muß der Käufer beweisen, dass das Kaufobjekt von Anfang an defekt war. Diese Rechte hat der Käufer zwei Jahre lang.
Damit ist dem Verbraucher die Möglichkeit eröffnet sich gegen den Kauf fehlerhafter Geräte erfolgreich zu wehren.
Kontaktieren Sie uns; wir helfen Ihnen gerne bei der Durchsetzung Ihrer Rechte.
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