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Sozialrecht
Hartz IV trotz dickem Sparguthaben
 Hartz IV trotz dicken Sparguthabens 
 
Oftmals werden vor den Jobcentern erbrachte Sozialleistungen zu Unrecht mit der Begründung zurückgefordert, dass vorherige Leistungsbewilligungen rechtswidrig erfolgt sein, da vorrangig seitens des Leistungsempfängers Sparvermögen zur Deckung der Kosten des Lebensunterhaltes hätte verwendet werden müssen.
 
Allerdings gibt es viele Fälle, in denen diese Sichtweise des Jobcenters rechtsfehlerhaft ist und der Leistungsempfänger nicht dazu verpflichtet ist, sein eigenes Sparvermögen aufzubrauchen.
 
Das Sozialgericht Karlsruhe hat in seinem Urteil vom 16.10.2014 (Az.: S 13 AS 735/14) entschieden, dass die Hilfebedürftigkeit eines minderjährigen Leistungsempfängers nach dem SGB II nicht durch die Inhaberschaft eines Kontos entfällt, wenn dieses von seiner Großmutter mit der Bedingung angelegt worden ist, dass er erst ab seinem 25. Lebensjahr über das Guthaben verfügen soll und die Oma das Sparbuch nie aus der Hand gegeben hat.
 
Bei dem Vermögen des minderjährigen Leistungsempfängers handelte es sich um eine zweckbestimmte Einnahme. Die Schenkung war an die Bedingung geknüpft, dass der Enkel erst zu einem späteren Zeitpunkt über das Geld verfügen können sollte.
 
Mithin lag kein Wegfall der Hilfebedürftigkeit vor, da das angesparte Geld nicht zur Deckung des Lebensunterhaltes eingesetzt werden konnte.
 
 
Das Sozialgericht Gießen entschied in seinem Urteil vom 15.7.2014 (Az.: S 22 AS 341 12) ebenfalls, dass die Hilfebedürftigkeit einer minderjährigen Leistungsempfängerin nicht entfallen war, obwohl ihre Mutter auf einem Sparkonto zu ihren Gunsten bereits einen Betrag in Höhe von fast 10.000 € angespart hatte.
Diese Entscheidung wurde ebenfalls damit begründet, dass die Leistungsempfängerin zwar Inhaberin des Sparbuchs war, doch ihr das Geld im Zeitpunkt des Leistungsbezugs noch nicht zur Verfügung stand. Denn aufgrund der getroffenen Vereinbarung mit ihrer Mutter sollte sie erst zu einem späteren Zeitpunkt über das Sparguthaben verfügen können.
 
 
Desweiteren steht jedem Leistungsbezieher nach dem SGB II ein Schonvermögen zu, das er nicht zur Bestreitung der Kosten seines Lebensunterhaltes aufbrauchen muss.
So ist es beispielsweise jedem gestattet, einen Betrag in Höhe von 3.100,00 € zu haben; je nach Lebensalter kann der Freibetrag sogar 9.750,00 € betragen. Es ist jedem Leistungsbezieher nach dem SGB II gestattet, über ein Schonvermögen in Höhe von 150 Euro pro Lebensjahr zu verfügen. Unabhängig vom Lebensalter steht jedem ein Mindestschonvermögen in Höhe von 3.100 Euro zu, während sich das maximal gewährte Schonvermögen auf einen Betrag von 9.750 Euro beschränkt.
Es besteht also für jedes minderjährige Kind ein Freibetrag in Höhe von 3.100,00 €. 
Weiter gibt es einen Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750,00 € für jeden Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft. Man kann neben dem Bezug von Leistungen nach dem ALG II auch ein angemessenes Kraftfahrzeug (-bis zu einem maximalen Wert von 7.500 Euro-) haben.
 
Ihr Anwalt berät Sie gerne; Bezieher von Leistungen nach dem SGB II können zudem in der Regel Beratungshilfe bzw. Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen, so dass für sie die anwaltliche Beratung bzw. Vertretung abgesehen von 15,00 € Eigenbeteiligung kostenlos ist.
Wir stehen Ihnen für Beratung und Vertretung gerne zur Verfügung. 
 
RA Stefan Chris Niekrens
 

Quelle:


 
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