Das Verkehrsrecht
Sie hatten einen Unfall, wurden geblitzt oder haben ein defektes  Fahrzeug gekauft? Das und vieles mehr beinhaltet das Verkehrsrecht!
Sie hatten einen Unfall?
Egal, ob als Autofahrer oder Fußgänger – wir helfen Ihnen, Ihre  Ansprüche gegenüber dem Gegner bzw. dessen  (Kfz-Haftpflicht-)Versicherung geltend zu machen. 
Als 
Geschädigter können Sie Ihre Ansprüche direkt gegenüber der Versicherung geltend machen. 
Wichtig sind die genaue Aufarbeitung des Sachverhaltes, also des  Unfallherganges, und dessen recht-liche Würdigung, da bei der Haftung im  Verkehrsrecht gerne – für den Laien schwer nachvollziehbar –  Haftungsquoten gebildet werden mit der Folge, dass nur ein Teil des  Schadens ersetzt wird. 
Sie haben Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Neben der  Frage der Haftungsquote ist zu klären, welche Positionen ersatzfähig  sind (Mietwagenkosten, Nutzungsausfallschaden, Reparatur auf  Gutachtenbasis usw.). Die Versicherungen versuchen natürlich, ihre  Kosten möglichst niedrig zu halten.
Die Hinzuziehung eines Anwaltes ist sinnvoll und die Kosten werden in  der Regel von der gegneri-schen Versicherung als Teil des  Schadensersatzes übernommen.
Wir helfen Ihnen aber auch, wenn Sie der 
Unfallverursacher  sind. Wichtig ist, sich nicht darauf zu verlassen, dass Ihre  Versicherung alles regelt und den Schaden zahlt. Ihre Versicherung  vertritt nicht Ihre Interessen, sondern ihre eigenen.
Oft zahlt die Versicherung an den Unfallgegner und fordert dann das Geld  von Ihnen zurück. Ein sol-ches Vorgehen ist in vielen Fällen nicht  rechtmäßig und sollte in jedem Einzelfall überprüft werden.
Zu schnell gefahren?
Wenn Sie beispielsweise zu schnell gefahren sind oder eine andere  Ordnungswidrigkeit begangen haben, wird ein Bußgeldverfahren gegen Sie  eingeleitet. 
Gegen den Bußgeldbescheid können Sie Einspruch einlegen. Wichtig ist es, die Einspruchsfrist von zwei Wochen zu beachten!
Zweckmäßig ist es, den Einspruch zunächst ohne Begründung einzulegen und  parallel bei der zustän-digen (Polizei-)Behörde Akteneinsicht zu  beantragen. Erst nach Kenntnis des Akteninhaltes kann der Einspruch  vernünftig begründet werden. 
Die Akte kann nur von einem Anwalt angefordert werden.
Betrunken gefahren?
Wenn Sie alkoholisiert gefahren sind, wird im Gegensatz zu dem  Geschwindigkeitsverstoß regelmäßig kein Bußgeld-, sondern ein  Strafverfahren gegen Sie eingeleitet. Die Polizei (oder auch die  Staatsan-waltschaft) gibt Ihnen dann die Gelegenheit, sich zu den  Vorwürfen zu äußern. 
Letztendlich gilt hier umso mehr: 
Die von der Polizei (oder Staatsanwaltschaft) gesetzte Frist oder der in  der Ladung vorgesehene Ter-min sollten nicht ignoriert werden.  Allerdings sollte eine inhaltliche Stellungnahme immer erst nach  Durchsicht der Ermittlungsakte erfolgen. 
Zweckmäßig ist daher, innerhalb der Frist/vor dem Termin die  Ermittlungsakte anzufordern und nach deren Durchsicht Stellung zu  nehmen. Die Frist ist damit gewahrt. 
Es geht nicht nur darum, eine möglichst geringe Strafe zu erwirken,  sondern auch mögliche Konse-quenzen im Hinblick auf den Führerschein und  die Fahrerlaubnis im Hinterkopf zu haben.
Selbstverständlich gibt es weitere (Verkehrs-)Straftaten, wie das
 Fahren ohne Fahrerlaubnis, das
 Unerlaubte Entfernen vom Unfallort, die
 Nötigung und die 
Beleidigung im Straßenverkehr.
Hier gelten letztendlich die obigen Grundsätze zu der Zweckmäßigkeit des  Vorgehens, d. h. es muss zunächst unbedingt (durch einen Anwalt) die  Ermittlungsakte bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft angefordert  werden.
Sie sollen zur MPU?
In vielen Fällen – nicht nur bei dem Konsum von Alkohol – ordnet die  Fahrerlaubnisbehörde eine sogenannte medizinisch-psychologische  Untersuchung an. 
Da dieser Bescheid – jedenfalls zurzeit – rechtlich nicht selbständig  angegriffen werden kann, ist es umso wichtiger, von der seitens der  Behörde eingeräumten und gleichzeitig gesetzlich vorgesehenen  Möglichkeit der Stellungnahme im Rahmen der Anhörung Gebrauch zu machen.
Ihnen sollen die Fahrerlaubnis entzogen werden?
Ein Problem gibt es häufig bei dem Nutzen ausländischer Führerscheine in  Deutschland, insbesonde-re dann, wenn die deutsche Fahrerlaubnis  entzogen wurde („Führerschein-Tourismus“). Hier ist im-mer noch Vorsicht  geboten!
Neben dieser speziellen Problematik gibt es viele Gründe, weshalb die  Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis entziehen kann. Eine genaue  Prüfung der Voraussetzungen ist unumgänglich.
Sie wurden abgeschleppt?
In diesen Fällen ist der Ärger groß, da das Abschleppen regelmäßig teuer  ist. Zu prüfen ist, ob das Abschleppen rechtmäßig war, und – in einem  zweiten Prüfungsschritt – ob Sie auch noch die Kosten dafür tragen  müssen. 
Wichtig ist, dass Sie als Halter eines Kfz die Pflicht haben, regelmäßig  nach Ihrem Fahrzeug zu sehen, wenn Sie es im öffentlichen Verkehrsraum  abstellen. Was regelmäßig konkret bedeutet, wird von den Behörden und  Gerichten unterschiedlich beurteilt (zwischen 24 – 72 Stunden).
Sie sollen ein Fahrtenbuch führen?
Wenn beispielsweise ein Verfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung  eingestellt werden muss-te, weil der Fahrer nach dem Foto und auch sonst  nicht zu ermitteln war, kann es passieren, dass Sie als Halter ein  Fahrtenbuch führen müssen. 
Die Anordnung unterliegt bestimmten Voraussetzungen, die im Einzelfall überprüft werden sollten.
Sie haben ein kaputtes Auto gekauft?
Wenn Sie ein Fahrzeug gekauft haben – zunächst einmal egal, ob gebraucht  oder neu; von privat, beim Händler oder bei eBay – haben Sie Ansprüche,  wenn das Fahrzeug mangelhaft ist oder in sons-tiger Weise von der  vereinbarten Beschaffenheit abweicht. 
Ein in vielen Fällen vereinbarter Gewährleistungsausschluss ist häufig  nicht wirksam. Es gilt also, nicht vorschnell „den Kopf in den Sand zu  stecken“.
Sie haben ein Auto geleast?
Wenn Sie – wie viele heutzutage – ein Fahrzeug geleast haben und es  Probleme gibt (zum Beispiel, weil das Fahrzeug kaputt ist) haben Sie  Ansprüche entweder gegenüber dem Verkäufer/Händler oder Ihrem  Leasinggeber. 
Wir beraten Sie gerne rund um das Thema Leasing!
In diesen und anderen Fällen hilft Ihnen der Anwalt für Verkehrsrecht  – gerne auch im Rahmen unserer günstigen Erstberatungspreise.
Quelle: Ihre Rechtsanwältin N. Hedman & Coll.