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05.12.2014Miet- und Immobilienrecht
"Mieter auf Lebenszeit?"
„Mieter auf Lebenszeit?!“

Für den Menschen, insbesondere mit steigendem Alter, ist die Frage des Lebensmittelpunktees, der Wohnung von erheblicher Bedeutung.

Über 56,8 % aller Bundesbürger wohnen in Mietwohnungen, also zur Miete.

Damit stellt sich häufig die Frage, welche Möglichkeiten es gibt zu gewährleisten, dass man bis zum Lebensende in der vertrauten Wohnung, im vertrauten Heim leben kann bzw. aus Sicht des Vermieters denselben Mieter hat.

Grundsätzlich sind Mietverhältnisse Vertragsverhältnisse auf Zeit, deswegen unterliegen sie der Kündigungsmöglichkeit unter Berücksichtigung der Kündigungsfristen.

Der Gesetzgeber hat aber für den hier eingangs referierten Fall in § 544 BGB die Möglichkeit geschaffen, dass ein Mietvertragsverhältnis auf Lebenszeit geschlossen wird; es handelt sich dabei um einen sogenannten Lebenszeitvertrag.

Das Gesetz sieht eigentlich vor, dass im Regelfall ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit gilt, also sogar über den Tod des Mieters hinaus.

Der Vermieter kann nur unter ganz beschränkten, engen Voraussetzungen das Mietverhältnis seinerseits ordentlich kündigen.

Derartige besondere Kündigungsgründe für eine ordentliche Kündigung sind die Absicht die Mietwohnung für sich oder seine Familienangehörigen oder seine Haushaltsangehörigen zu nutzen, die Absicht eine Veränderung oder Instandsetzung der Mietsache und der Mieträume vorzunehmen oder aber die Vermietung der Wohnung an einen ihm zur Dienstleistung Verpflichteten.

In diesen Fällen hat der Vermieter „eigentlich“ ein besonderes Kündigungsrecht, welches dem Fortbestand des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit entgegensteht.

Aufgrund der Vorschrift des § 544 BGB nun eröffnet der Gesetzgeber den Mietvertragsparteien, also dem Vermieter wie dem Mieter die Möglichkeit das Mietverhältnis auf Lebenszeit des Mieters oder des Vermieters zu schließen.

In diesen Fällen ist dann auch die vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses aufgrund der vorgenannten Sondersituationen auf Seiten des Vermieters für die Lebenszeit des Vermieters oder des Mieters oder beider Parteien ausgeschlossen.

Damit ist die Möglichkeit eröffnet, die Gewissheit zu haben bis zu seinem Lebensende in der vertrauten Wohnung zu sein und bleiben zu können bzw. aus Sicht des Vermieters den identischen Mieter bis zum eigenen Lebensende zu haben.

Die konkrete Ausgestaltung der diesbezüglichen Mietverträge und die Gewährleistung, dass die vom Gesetzgeber vorgegebenen Rechte auch tatsächlich in einem Streit bspw. unter den Erben Fortbestand und Gültigkeit haben, ist äußerst komplex.

Grundsätzlich gilt, dass beispielsweise der Tod des Vermieters das Mietverhältnis unverändert fortbestehen lässt; oft tritt in derartigen Fällen aber auf Seiten der Erben der Wille ein, den Mieter loszuwerden.

Für diese Fälle hat die vorgenannte Norm große Bedeutung, ebensolches gilt für den umgekehrten Fall, dass der Mieter vor dem Vermieter stirbt und der Vermieter das Mietverhältnis aber unverändert bis zu seinem Lebensende fortsetzen möchte.

Durch solche Verträge kann die grundbuchliche Bestellung von Wohnrechten überflüssig gemacht werden und ohne Änderung des Grundbuches also auf „einfach vertraglicher“ Basis das identische Ziel, nämlich die lebenslange Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses geschaffen werden.



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Ihre Frau RA´in B. Long & Coll.

Quelle: RA'in Long


 
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