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28.07.2010Familienrecht
Stärkung der Rechte von Vätern nichtehelicher Kinder

Aufgrund einer aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes, die einer vorhergehenden Entscheidung des europäischen Gerichtshofes folgt, sind die Rechte von Vätern im Zusammenhang mit dem Sorgerecht nichtehelicher Kinder gestärkt worden.

Bisher war es so, dass bei nicht ehelichen Kindern automatisch die Mutter das alleinige Sorgerecht erhielt.
Eine andere Regelung, ein gemeinsames Sorgerecht von Vater und Mutter, bestand nur dann, wenn der Vater und die Mutter dies ausdrücklich beantragten und erklärten.
Diese Regelung verstieß ersichtlicher Weise gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, weil beide Elternteile in gleicher Weise Elternteile sind und damit eine einseitige gänzliche Zuordnung des Sorgerechtes zu einem Elternteil diesen bevorzugte.
Bei verheirateten Elternteilen ist es bereits seit längerem so, dass automatisch beide Elternteile gemeinsame Inhaber des Sorgerechts sind.
Eine Übertragung des Sorgerechtes zu 100% auf einen verheirateten Elternteil erfolgt dann, wenn dies dem Kindeswohle entspricht.
Die gemeinsame elterliche Sorge bei verheirateten Elternteilen besteht auch nach der Scheidung unverändert fort, sofern nicht eine anderweitige Regelung aufgrund der Erforderlichkeit des Kindeswohles erfolgt.

Nunmehr haben die beiden genannten Gerichte eine Änderung insoweit vorgenommen, als dass auch bei nichtehelichen Kindern leichter eine Übertragung des alleinigen Sorgerechtes von der Mutter hälftig auf den Vater erfolgen kann; Maßstab ist nunmehr ausschließlich das Kindeswohl.
Falls sich also zeigt, dass bei nichtehelichen Kindern deren Wohl am besten dadurch gedient ist, dass beide Elternteile zusammen das Sorgerecht haben, so kann dies nunmehr bei Gericht sinnvoller Weise über einen Anwalt beantragt und durchgesetzt werden.
Diese Rechtslage gilt ab sofort verbindlich und kann vor den deutschen Gerichten umgesetzt und geltend gemacht werden.

Darüber hinaus wird der Gesetzgeber zu gegebener Zeit eine mutmaßlich umfassendere Neuregelung vornehmen, deren genauer Inhalt aber zum jetzigen Zeitpunkt ungewiss ist. Dies gilt nicht zuletzt angesichts der Vielstimmigkeit des deutschen Gesetzgebers, des Bundestages.

Letztlich ist es als erfreulich zu begreifen, dass das Kindeswohl nunmehr auch in diesem Bereich einen Vorrang vor statischen gesetzlichen Regelungen erlangt hat und mutmaßlich weiter und stärker erlangen wird.

BVerfG, 1 BvR 420/09, Beschluss vom 21.07.2010

Quelle: Rechtsanwalt Christian Rimrott, Fachanwalt für Familienrecht


 
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